Satzung

Präambel

Der Peeneplatte e. V. versteht sich als Zusammenschluss von Menschen, die sich im ländlichen Raum der Mecklenburgischen Seenplatte für Kunst, Kultur, Vernetzung und gutes (Zusammen-)Leben engagieren wollen. Der Peeneplatte e. V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und bekennt sich zu den Grundwerten der Demokratie und der Menschenwürde. Er wendet sich ausdrücklich gegen Diskriminierung und gegen rassistische und verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie gegen jede Form von Gewalt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Peeneplatte“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Peenehagen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  5. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
  6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  7. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
  8. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Durchführung von Kulturveranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerten oder Filmvorführungen, die Unterstützung regionaler Künstlerinnen und Künstler sowie die Sichtbarmachung, Verbreitung und Vernetzung von kulturellen Veranstaltungen und Akteuren in der Region.
  2. die Unterstützung und Stärkung von Bewegungs- und anderen gesundheitsbezogenen Angeboten.
  3. die Pflege, Sichtbarmachung und Erhaltung von Kulturdenkmälern.
  4. die Organisation von Bildungs- und Vortragsveranstaltungen zu vielfältigen Themen für verschiedene Zielgruppen, u. a. für Kinder und Jugendliche.
  5. die Beteiligung an und Unterstützung von regionalen Aktivitäten zur Stärkung von Naturschutz, Klimaschutz und Klimaanpassung.
  6. die Organisation von internationalen Begegnungen sowie durch die Durchführung demokratiefördernder Projekte und politische Bildungsangebote, beispielsweise durch Filmgespräche und andere diskursive und partizipative Veranstaltungen.
  7. Angebote und Aktionen zur Lokalgeschichte.
  8. die Förderung von sozialem Miteinander und gesellschaftlicher Teilhabe in der Region durch Schaffen und Nutzen von Räumen und Anlässen für Begegnung sowie durch die Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Gruppen, der kommunalen und Verwaltungs-Ebene sowie weiteren Akteuren in Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahre sowie juristische Personen sein.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Antrag muss den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer des bzw. der Antragstellenden enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Antragstellenden die Berufung an die
    Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. Gegen die endgültige Ablehnung steht dem Antragsteller Antragsstellenden kein Rechtsmittel zu.
  3. Personen, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
    einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
    schädigt, zum Beispiel durch diskriminierendes oder verfassungsfeindliches Handeln, oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
    trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied auf eigenen Wunsch anzuhören.
  4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie ggf. Fördermittel.
  2. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
  3. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den Beiträgen befreit werden. Minderjährige Mitglieder zahlen den halben Beitrag.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die auf Beschluss des Vorstands auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden kann. Die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch durch eine Zuschaltung per Videoübertragung möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich (postalisch oder elektronisch) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Über Ergänzungen der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    – sie wählt den Vorstand;
    – sie beschließt über den Haushalt und den geprüften Jahresabschluss;
    – sie kann eine Geschäftsordnung beschließen;
    – sie entlastet den Vorstand;
    – sie beruft Vorstandsmitglieder;
    – sie beruft den Vorstand ab;
    – sie wählt die Kassenprüfer*innen;
    – sie beschließt über die Berufung von Mitgliedsausschluss;
    – sie entscheidet über die Berufung gegen Ablehnung von Aufnahmeablehnungen;
    – sie setzt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest;
    – sie beschließt über Satzungsänderungen;
    – sie beschließt über Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von demder Vorsitzenden des Vorstandes oder seinerihrer Vertretung geleitet. Sie kann auch ein anderes Mitglied zum/zur Versammlungsleiter*in bestimmen.
  7. Zu Beginn einer Sitzung ist ein Protokollführender zu bestimmen.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu den Punkten der schriftlich zugeleiteten Tagesordnung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, der Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung des Vorstandes und die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von demder jeweiligen Versammlungsleiterin und demder Protokollführerin zu unterschreiben.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von 20 % aller Mitglieder unter Angabe der beabsichtigten Tagesordnung, verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens demder Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen und kann um zwei Beisitzer*innen erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolger*innen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Derdie Vorsitzende und eine Stellvertreterin sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch dendie Vorsitzenden mit einemeiner der Stellvertreter*innen vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind nicht von § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden von dem*der Vorsitzenden grundsätzlich zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen. Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenzen durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweis widerspricht. Die Beschlüsse sind anschließend zu protokollieren.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften ab einem Wert von 3.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • die Vertretung des Vereins,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Erstellung des Tätigkeitsberichtes sowie
  • die Beauftragung des Jahresabschlusses.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derdie Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund als dem des Absatz 1 aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 7. Juli 2025 beschlossen.

Peenehagen, 2025